Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein zivilrechtliches Nutzungsrecht, das es dem Nießbrauchsberechtigten (Nutznießer) erlaubt, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und daraus Erträge zu erzielen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Das Nießbrauchsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und stellt ein zentrales Gestaltungsinstrument in der Vermögens-, Nachfolge- und Steuerplanung dar. Typische Anwendungsfälle betreffen Immobilien bzw. Grundstücke oder Vermögenswerte, aus denen laufende Einkünfte erzielt werden können.

Nießbrauchsformen

In der Praxis sind verschiedene Gestaltungsformen relevant. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer das Vermögen – häufig ein Haus oder Grundstück – bereits zu Lebzeiten auf Kinder oder Erben, behält sich aber das Nießbrauchsrecht vor. Der Zuwendungsnießbrauch räumt einer anderen Person die Nutzung ein, ohne dass das Eigentum übertragen wird. Daneben existieren Sonderformen wie Bruchteilsnießbrauch (Nießbrauch an einem Bruchteil), Quotennießbrauch (quotaler Nießbrauch an einer ganzen Sache) oder Vermächtnisnießbrauch (Vermächtnisnehmer erhält ein Nießbrauchrecht) im Rahmen einer Erbschaft. Der Nießbrauch kann lebenslang oder befristet bestellt werden.

Steuerliche Bedeutung

Steuerlich spielt der Nießbrauch eine bedeutende Rolle. Bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert des Schenkungsgegenstandes. Dieser Kapitalwert wird anhand des Jahreswerts (z.B. Jahresmiete abzüglich Werbungskosten) und eines Vervielfältigers ermittelt, der sich nach dem Alter des Nießbrauchsberechtigten richtet. Der Nießbrauch kann so neben der Ausnutzung von Freibeträge zur steuerschonenden Übertragung von Vermögen eingesetzt werden. Der BFH hat hierzu umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

Einkommensteuerlich sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen (§ 21 EStG). Er trägt regelmäßig auch die Pflichten, etwa laufende Kosten und Instandhaltung, während der Eigentümer das Verfügungsrecht behält (sofern nicht abweichend vereinbart), das Grundstück jedoch nicht lastenfrei verkaufen kann.

Nießbrauch an Immobilien

Beim Nießbrauch an einer Immobilie verbleibt das Eigentum beim Eigentümer oder wird im Rahmen einer Schenkung übertragen, während der Nießbrauchsberechtigte weiterhin die Nutzung, Vermietung oder Verpachtung ausübt und die Mieteinnahmen erhält. Diese Fruchtziehung ist Kern des Nießbrauchrechts.  und wird regelmäßig im Grundbuch eingetragen. Abzugrenzen ist er vom Wohnrecht oder Wohnungsrecht, das in der Regel enger gefasst ist und keine Vermietung erlaubt.

Stand: 22.12.2025 · Autor: Redaktion FamilyOffice.de · fachlich geprüft von: Dr. Robert Strauch


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